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Private Sachspenden sind mit dem Gebrauchswert anzusetzen (ggf. Rechnung vorlegen lassen und Zustand, Alter, etc. berücksichtigen).
Private Sachspenden sind mit dem Gebrauchswert anzusetzen (ggf. Rechnung vorlegen lassen und Zustand, Alter, etc. berücksichtigen).


Der folgende Text ist keine Rechtsberatung! Bitte als Unternehmer bei Sachspenden mit dem Steuerberater sprechen.  Sachspenden aus dem Betriebsvermögen können über den Teilwert oder wahlweise (vom Spender) über den Buchwert angesetzt werden. Dazu kommt in beiden Fällen die Umsatzsteuer (19%) von dem Wiederbeschaffungswert (!, z.B. Einkaufspreis).  Das Finanzamt will wirklich gerne die Umsatzsteuer haben!  Diese Umsatzsteuer muss der Spender an das Finanzamt abführen, und wird nicht erstattet.  Aber der Spendenbetrag kann als Sonderausgabe (bis zu einer Grenze) geltend gemacht werdenDer Unterschied in den beiden Optionen bezieht sich auf die Ertragssteuer: Im ersten Fall (Teilwert) muss der Gewinn (Teilwert minus Buchwert) in die Ertragsbilanz einfliessen und mit der Ertragssteuer versteuert werden.  Bei gemeinnützigen Vereinen (wie dem Labor) darf stattdessen der Buchwert angesetzt werden, dann entfällt die Ertragssteuer (allerdings mindert sich auch der quittierte Spendenbetrag).  Die Umsatzsteuer (die auch als Spende quittiert wird) bleibt gleich!
Sachspenden aus Betriebsvermögen erfordern besondere Sorgfalt. Der Entnahmewert ist vom Spender zu erfragen (Teilwert oder Buchwert). Der Spendenbetrag wird in Brutto ausgewiesen, die UStG muss nicht separat aufgeführt werden, ist aber abweichend vom Entnahmewert auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen (Achtung: Dies wird im Internet manchmal falsch dargestellt).  Die USt muss vom Unternehmer getragen werden (darf aber als Sonderausgaben im Rahmen der erlaubten Grenzen abgezogen werden).  Die Sachspende muss im Zweckbetrieb verwendet werden (nicht im wirtschaftlichen Betrieb!).


Der Spendenbetrag wird in Brutto ausgewiesen, die UStG muss nicht separat aufgeführt werden.
http://vereinsknowhow.de/kurzinfos/ust-spenden.htm http://www.beiten-burkhardt.com/images/praesentationen/FallstrickeBeiSachspenden.pdf http://www.kanzlei-uffeln.de/ku/sr/Die%20Behandlung%20von%20Sachspenden%20in%20der%20Vereinpraxis.doc
 
http://vereinsknowhow.de/kurzinfos/ust-spenden.htm

Version vom 24. Juni 2015, 03:03 Uhr

Spenden

Gerade als gemeinnütziger Verein geben wir recht viel Geld für unsere Mitglieder aus. Dies betrifft nicht nur die Räumlichkeiten in der Alleestrasse sondern auch das Fördern von einzelnen Projekten. Auch die Ausstattung und Gestaltung von öffentlichen Veranstaltungen trägt das Labor oft selbst. Daher sind wir für jede Spende dankbar.


Wie läuft das nun ab?

Der einfachste Weg ist für uns wenn die Spende direkt auf das Labor Konto überwiesen wird. Wenn die Spende einem speziellem Zweck zukommen soll, dann sollte dies beim Verwendungszweck angegeben werden.


Das Labor ist eine in §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft resp. Personenvereinigung und somit berechtigt Zuwendungen im Sinne des §10b des Einkommensteuergesetzes zu bestätigen (aka Spendenquittung für das Finanzamt).


Hierfür brauchen wir nur eine Postanschrift an die die Spendequittung gesendet werden kann.

Bankverbindung und Adresse

Alles was ihr für das Spenden braucht, findet ihr im Impressum.

Für ohne Geld

Wer kein Geld hat, kann dazu beitragen, Geld von anderen zu bekommen. Hier ein paar Ideen:

  • Mitglieder anwerben
  • Produktverkauf (Bausätze, etc)
  • Kuchen/Waffeln, Autowaschen, Spendenpartys, Tombolas (nur Sachgewinne, bitte mit Kassenwert absprechen), Versteigerungen
  • Für Spenden und Sponsoren werben
  • Kurse und Workshops gegen Spenden oder sogar Eintritt anbieten

Sachspenden

Private Sachspenden sind mit dem Gebrauchswert anzusetzen (ggf. Rechnung vorlegen lassen und Zustand, Alter, etc. berücksichtigen).

Sachspenden aus Betriebsvermögen erfordern besondere Sorgfalt. Der Entnahmewert ist vom Spender zu erfragen (Teilwert oder Buchwert). Der Spendenbetrag wird in Brutto ausgewiesen, die UStG muss nicht separat aufgeführt werden, ist aber abweichend vom Entnahmewert auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen (Achtung: Dies wird im Internet manchmal falsch dargestellt). Die USt muss vom Unternehmer getragen werden (darf aber als Sonderausgaben im Rahmen der erlaubten Grenzen abgezogen werden). Die Sachspende muss im Zweckbetrieb verwendet werden (nicht im wirtschaftlichen Betrieb!).

http://vereinsknowhow.de/kurzinfos/ust-spenden.htm http://www.beiten-burkhardt.com/images/praesentationen/FallstrickeBeiSachspenden.pdf http://www.kanzlei-uffeln.de/ku/sr/Die%20Behandlung%20von%20Sachspenden%20in%20der%20Vereinpraxis.doc