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==Sachspenden==
==Sachspenden==


Sachspenden sind mit dem Gebrauchswert anzusetzen (ggf. Rechnung vorlegen lassen und Zustand, Alter, etc. berücksichtigen).
Private Sachspenden sind mit dem Gebrauchswert anzusetzen (ggf. Rechnung vorlegen lassen und Zustand, Alter, etc. berücksichtigen).


Der folgende Text ist keine Rechtsberatung! Bitte als Unternehmer bei Sachspenden mit dem Steuerberater sprechen.  Sachspenden aus dem Betriebsvermögen können über den Teilwert oder wahlweise (vom Spender) über den Buchwert angesetzt werden.  Dazu kommt in beiden Fällen die Umsatzsteuer (19%) von dem Wiederbeschaffungswert (!, z.B. Einkaufspreis).  Das Finanzamt will wirklich gerne die Umsatzsteuer haben!  Diese Umsatzsteuer muss der Spender an das Finanzamt abführen, und wird nicht erstattet.  Aber der Spendenbetrag kann als Sonderausgabe (bis zu einer Grenze) geltend gemacht werden.  Der Unterschied in den beiden Optionen bezieht sich auf die Ertragssteuer: Im ersten Fall (Teilwert) muss der Gewinn (Teilwert minus Buchwert) in die Ertragsbilanz einfliessen und mit der Ertragssteuer versteuert werden.  Bei gemeinnützigen Vereinen (wie dem Labor) darf stattdessen der Buchwert angesetzt werden, dann entfällt die Ertragssteuer (allerdings auch der quittierte Spendenbetrag).  Die Umsatzsteuer (die auch als Spende quittiert wird) bleibt gleich!
Der folgende Text ist keine Rechtsberatung! Bitte als Unternehmer bei Sachspenden mit dem Steuerberater sprechen.  Sachspenden aus dem Betriebsvermögen können über den Teilwert oder wahlweise (vom Spender) über den Buchwert angesetzt werden.  Dazu kommt in beiden Fällen die Umsatzsteuer (19%) von dem Wiederbeschaffungswert (!, z.B. Einkaufspreis).  Das Finanzamt will wirklich gerne die Umsatzsteuer haben!  Diese Umsatzsteuer muss der Spender an das Finanzamt abführen, und wird nicht erstattet.  Aber der Spendenbetrag kann als Sonderausgabe (bis zu einer Grenze) geltend gemacht werden.  Der Unterschied in den beiden Optionen bezieht sich auf die Ertragssteuer: Im ersten Fall (Teilwert) muss der Gewinn (Teilwert minus Buchwert) in die Ertragsbilanz einfliessen und mit der Ertragssteuer versteuert werden.  Bei gemeinnützigen Vereinen (wie dem Labor) darf stattdessen der Buchwert angesetzt werden, dann entfällt die Ertragssteuer (allerdings auch der quittierte Spendenbetrag).  Die Umsatzsteuer (die auch als Spende quittiert wird) bleibt gleich!

Version vom 24. Juni 2015, 01:40 Uhr

Spenden

Gerade als gemeinnütziger Verein geben wir recht viel Geld für unsere Mitglieder aus. Dies betrifft nicht nur die Räumlichkeiten in der Alleestrasse sondern auch das Fördern von einzelnen Projekten. Auch die Ausstattung und Gestaltung von öffentlichen Veranstaltungen trägt das Labor oft selbst. Daher sind wir für jede Spende dankbar.


Wie läuft das nun ab?

Der einfachste Weg ist für uns wenn die Spende direkt auf das Labor Konto überwiesen wird. Wenn die Spende einem speziellem Zweck zukommen soll, dann sollte dies beim Verwendungszweck angegeben werden.


Das Labor ist eine in §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft resp. Personenvereinigung und somit berechtigt Zuwendungen im Sinne des §10b des Einkommensteuergesetzes zu bestätigen (aka Spendenquittung für das Finanzamt).


Hierfür brauchen wir nur eine Postanschrift an die die Spendequittung gesendet werden kann.

Bankverbindung und Adresse

Alles was ihr für das Spenden braucht, findet ihr im Impressum.

Für ohne Geld

Wer kein Geld hat, kann dazu beitragen, Geld von anderen zu bekommen. Hier ein paar Ideen:

  • Mitglieder anwerben
  • Produktverkauf (Bausätze, etc)
  • Kuchen/Waffeln, Autowaschen, Spendenpartys, Tombolas (nur Sachgewinne, bitte mit Kassenwert absprechen), Versteigerungen
  • Für Spenden und Sponsoren werben
  • Kurse und Workshops gegen Spenden oder sogar Eintritt anbieten

Sachspenden

Private Sachspenden sind mit dem Gebrauchswert anzusetzen (ggf. Rechnung vorlegen lassen und Zustand, Alter, etc. berücksichtigen).

Der folgende Text ist keine Rechtsberatung! Bitte als Unternehmer bei Sachspenden mit dem Steuerberater sprechen. Sachspenden aus dem Betriebsvermögen können über den Teilwert oder wahlweise (vom Spender) über den Buchwert angesetzt werden. Dazu kommt in beiden Fällen die Umsatzsteuer (19%) von dem Wiederbeschaffungswert (!, z.B. Einkaufspreis). Das Finanzamt will wirklich gerne die Umsatzsteuer haben! Diese Umsatzsteuer muss der Spender an das Finanzamt abführen, und wird nicht erstattet. Aber der Spendenbetrag kann als Sonderausgabe (bis zu einer Grenze) geltend gemacht werden. Der Unterschied in den beiden Optionen bezieht sich auf die Ertragssteuer: Im ersten Fall (Teilwert) muss der Gewinn (Teilwert minus Buchwert) in die Ertragsbilanz einfliessen und mit der Ertragssteuer versteuert werden. Bei gemeinnützigen Vereinen (wie dem Labor) darf stattdessen der Buchwert angesetzt werden, dann entfällt die Ertragssteuer (allerdings auch der quittierte Spendenbetrag). Die Umsatzsteuer (die auch als Spende quittiert wird) bleibt gleich!