Mitgliederversammlung/2009: Unterschied zwischen den Versionen

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Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die
Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die
das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Version vom 25. Juli 2009, 01:54 Uhr

Facts

  • Was: Mitgliederversammlung
  • Wo: Labor
  • Wann: Do, 18.06.2009, 19:00 Uhr
  • Wer: alle Mitglieder

Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Tagesordnung der Mitgliederversammlung:


  • Satzungsänderung
  • Bericht des Vorstands
  • Finanzbericht
  • Bericht der/s Finanzprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes
  • Sonstiges

zu TOP 1) Der Änderungsvorschlag betrifft Artikel §11 der aktuellen Satzung

§11:

Neu: § 11 - Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Mitgliederversammlung binnen Jahresfrist nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks keine solche Körperschaft bestimmt haben, fällt das Vereinsvermögen an den FoeBuD e. V. Registergericht: Amtsgericht Bielefeld Registernummer: HR 20 VR 2479 Steuernummer: 305/5983/0781 der diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Alt: § 11 - Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den FoeBuD e. V. Registergericht: Amtsgericht Bielefeld Registernummer: HR 20 VR 2479 Steuernummer: 305/5983/0781 der diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.